KREUZLINGEN. Willy Schmidhauser ist mit einer Strafanzeige gegen den Kreuzlinger Islamunterricht gescheitert. Oberstaatsanwalt Andreas Zuber begründet die Ablehnung mit dem Schutz unbescholtener Bürger vor ungerechtfertigten Strafanzeigen.

Brigitta Hochuli

Stein des Anstosses: der Koran. (Bild: Bild: Nana do Carmo)

 

Willy Schmidhauser, Präsident der Schweizer Demokraten Thurgau, ist erbost. Ende Oktober 2010 hatte er gegen die Initianten des Kreuzlinger Islamunterrichts Strafanzeige wegen Rassismus eingereicht. Seither hat er nichts mehr gehört. Stein des Anstosses ist ihm der Koran, der seiner Meinung nach «grundsätzlich gegen Verfassung, Menschenrechte und UNO-Charta» verstosse.

Inzwischen hat Schmidhauser in Erfahrung gebracht, dass der Kreuzlinger Oberstaatsanwalt Andreas Zuber eine sogenannte Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat. Eine solche werde jeweils gestützt auf Artikel 321 der Schweizerischen Strafprozessordnung allen Parteien und Opfern sowie den anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten zugestellt, erklärt Zuber das Verfahren.

Wer jedoch reiner Anzeigeerstatter sei, ohne selber Geschädigter oder Opfer einer Straftat zu sein, erhalte keinen Entscheid zugestellt. Das sei bei Schmidhauser der Fall.

Keine Rassendiskriminierung

Die Strafverfolgungsbehörden gäben diesen Anzeigeerstattern auf Anfrage durchaus Auskunft, so Zuber. Zudem hätten sie das Recht, den ganzen Entscheid und dessen Begründung bei der Staatsanwaltschaft einzusehen.

Ausgesprochen wird eine Nichtanhandnahmeverfügung, wenn unter anderem die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

Bei der Klage gegen den Islam-unterricht ist gemäss Zuber der Tatbestand der Rassendiskriminierung «klarerweise nicht erfüllt». Zudem müssten sich Gegner eines solchen Unterrichts an die anbietende Schulbehörde wenden. Von dieser wäre dann ein beschwerdefähiger Entscheid zu verlangen. Sodann wäre der verwaltungsrechtliche Weg zu beschreiten.

Denn: «Das Strafrecht ist nicht dazu da, letztlich rein politische Differenzen zu klären.»

Ungleiche Spiesse?

Schmidhauser bemängelt, dass er vor seiner eigenen Verurteilung letzten Dezember durch das Bezirksgericht Steckborn wie ein Krimineller einvernommen worden sei, bei den Verantwortlichen des Islamunterrichts sei die Polizei aber nicht vorbeigegangen. «Ich bin betroffen über die ungleichen Spiesse in unserer Justiz.»

Dazu äusserst sich Andreas Zuber grundsätzlich: Wenn bereits aus rein rechtlichen Gründen eine Bestrafung ausser Betracht falle, würden keine weiteren Ermittlungen veranlasst. «Dieser Grundsatz schützt unbescholtene Bürger davor, durch ungerechtfertigte Strafanzeigen in zeit- und kostenintensive Strafverfahren hineingezogen zu werden.»

 

Quelle: TZ, 22. Februar 2011