VEREINSSTATUTEN

 


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Revision Nr.: 002

 

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Verein für Islam-Unterricht in Kreuzlingen (VIUK)" besteht ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist Kreuzlingen.

 

Art. 2 Ziel und Zweck

Ziel des VIUK ist die Förderung, Finanzierung und Durchführung des islamischen Religionsunterrichts an den Kreuzlinger Schulen.

 

Art. 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern. Aktivmitglieder werden von der Albanisch Islamischen Gemeinschaft (nachfolgend AIG), der Türkisch Islamischen Gemeinschaft (nachfolgend TIG) und der Bosnischen Islamischen Gemeinschaft (nachfolgend BIG) in Kreuzlingen ernannt. 

Ehrenmitglieder können Personen werden, die

a) sich besonders stark für die Gründung des Vereins eingesetzt haben.

b) sich besonders stark für die Entwicklung des Vereins eingesetzt haben.

Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand empfohlen. Über die Aufnahme der Ehrenmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Art. 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Kontrollstelle.

 

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich auf Einladung des Vorstandes, unter Einhaltung einer 14-tägigen Einladungsfrist und Nennung der Traktanden, statt. Sie kann auch einberufen werden, wenn dies der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangt. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zur Entlastung des Vorstandes, die Genehmigung des Jahresprogramms und des Budgets, erstellt durch den Vorstand, Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle, sowie für die Festlegung der Mitgliederbeiträge. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern, Statutenänderungen und Aufhebung des Vereins bedürfen 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Aktiv- und Ehrenmitglied je eine Stimme.

Jede ordnungsmässig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, es bedarf keiner Anwesenheit einer bestimmten Mindestzahl von Mitgliedern (qualifizierte Anwesenheit). 

Bei Stimmengleichheit (Wahlen und Abstimmungen) entscheidet der Präsident per Stichentscheid.  

 

Art. 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Aktivmitgliedern und wird jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist nicht eingeschränkt. Die AIG, TIG und BIG stellen mindestens je zweiVorstandsmitglieder. Der Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt aus seinen Reihen den Präsidenten, den Aktuar und den Kassierer. Der Präsident führt die rechtsgültige Unterschrift des Vereins im Kollektiv zu zweien mit einem anderen Vorstandsmitglied. Der Vorstand ist zuständig für alle Aufgaben und Geschäfte des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung oder der Kontrollstelle vorbehalten sind. Der Vorstand hat über die budgetierten Ausgaben hinaus eine Ausgabenkompetenz von Fr. 3'000.- pro Jahr.

 

Art. 7 Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Revisoren aus den Aktivmitgliedern. Sie prüfen die Jahresrechnung zu Handen der Mitgliederversammlung.

 

Art. 8 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.

 

Art. 9 Erwerb der Mitgliedschaft 

Als Mitglieder im Verein werden von der AIG, TIG und BIG in Kreuzlingen mindestens je sieben (7) Personen ernannt. Die Gemeinschaften achten darauf, dass die Eltern der am Schulunterricht teilnehmenden Schüler angemessen vertreten sind. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung eine Empfehlung zur Abstimmung über die Aufnahme der Ehrenmitglieder.

 

Art. 10 Austritt

Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen. Ein Ersatz wird durch die AIG, TIG und BIG innerhalb der Frist von 30 Tagen ernannt. 

 

Art. 11 Ausschluss

Die Mitgliederversammlung kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an der nächsten ordentlichen Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.

 

Art. 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins je zu einem Drittel an die AIG, TIG und BIG in Kreuzlingen.

 

Art. 13 Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 29. April 2010 in Kreuzlingen genehmigt.

Die erste Revision der Statuten wurde an der Jahresversammlung vom 30.09.2020 in Kreuzlingen genehmigt.

Die zweite Revision der Statuten wurde an der Jahresversammlung vom 15. Mai 2024 in Kreuzlingen genehmigt.

 

 

Der Präsident:                                                 Der Kassierer:                                                

Serdar Kaya                                                      Murat Yavas                                                   

 

 

Anmerkung: Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche Bezeichnung mit ein.